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Änderung § 28 ODV vom 11.07.2026
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| § 28 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung | § 28 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 28 Straftaten | (Text neue Fassung)§ 28 (aufgehoben) |
Wer eine in § 27 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar. |
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