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Änderung § 28 ODV vom 11.07.2026

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§ 28 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung
§ 28 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

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§ 28 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


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Wer eine in § 27 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar.