Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 ODV vom 11.07.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 16. GGRVÄndV am 11. Juli 2026 und Änderungshistorie der ODV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung
§ 27 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27 Anwendung der Notfallverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn

1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und

2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.

(2) 1 Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.


Anzeige