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Änderung § 27 ODV vom 11.07.2026
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| § 27 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung | § 27 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 27 (neu) | (Text neue Fassung)§ 27 Anwendung der Notfallverfahren |
(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und 2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) 1 Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4. |
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