Tools:
Update via:
Änderung § 28 ODV vom 11.07.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 16. GGRVÄndV am 11. Juli 2026 und Änderungshistorie der ODVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 28 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung | § 28 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 28 (neu) | (Text neue Fassung)§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten |
(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde. (2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen. (3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9946/al241726-0.htm


