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Änderung § 28 ODV vom 11.07.2026

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§ 28 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung
§ 28 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

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§ 28 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten


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(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.

(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.