(2) Benannte Stellen, die nach der
Richtlinie 1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
(3)
1Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung.
2Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der
Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
(1)
1Die gemäß den
Richtlinien 84/525/EWG,
84/526/EWG und
84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der
Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der
Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt.
2Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der
Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.