Abschnitt 9 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen


§ 32 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.

(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie 1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.

(3) 1Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. 2Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 6. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 m.W.v. 11. Juli 2026

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§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. 2Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.

(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 6. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 m.W.v. 11. Juli 2026



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