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Artikel 3 - Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (6. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GGVSee § 2, § 6, § 7, § 12

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:

„16.
sind „ortsbewegliche Druckgeräte" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDGCodes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;

17.
ist „ODV" die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für:

1.
die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss;

2.
die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Prüfstellen sind zuständig für

1.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und

2.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes."

3.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Druckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen werden."

4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ihnen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahrnehmen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 6. GGRVÄndV Bekanntmachung von Neufassungen
... für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der durch die Artikel 2 und 3 geänderten Verordnungen in der vom 3. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2784; 2012 BGBl. I S. 122
Bekanntmachung GGVSeeNB2011
... August 2010 (BGBl. I S. 1139), 3. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), 4. die nach ihrem Artikel 3 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Artikel 1 3. GGVSeeÄndV (vom 22.12.2011)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt ...