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Artikel 4 - Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (6. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachung von Neufassungen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der durch die Artikel 2 und 3 geänderten Verordnungen in der vom 3. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 6. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2733
Bekanntmachung GGVSEBNB 2011
... Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird nachstehend der Wortlaut der ...