Die
Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:
- „16.
- sind „ortsbewegliche Druckgeräte" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDGCodes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
- 17.
- ist „ODV" die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)."
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für:
- 1.
- die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss;
- 2.
- die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr."
- b)
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Prüfstellen sind zuständig für
- 1.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- 2.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes."
- 3.
- § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Druckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen werden."
- 4.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß §
6 Absatz 5 der
Gefahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ihnen gemäß §
6 Absatz 9 derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahrnehmen."
B. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2784; 2012 BGBl. I S. 122
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122