(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
- 1.
- die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
- 2.
- die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
- 3.
- die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage
1. Im Übrigen gilt §
9 Absatz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung.