§ 7 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundeslaufbahnverordnung.

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Zitierungen von § 7 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BPolLV Aufstieg (vom 20.08.2021)
... und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil. (4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
§ 1 GBPolVDVDV Gegenstand
... für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und die Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie 2. die Ausbildung der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
§ 1 GBPolVDVDV Geltungsbereich
... für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung. (2) Sofern diese Verordnung nichts anderes ...


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