§ 13 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 13 Erprobungszeit


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert

1.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und

2.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.

(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.

(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern

1.
für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und

2.
die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026

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Frühere Fassungen von § 13 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Artikel 2 BPolLVEV Folgeänderung
... 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" und „(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der ... „(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" und „(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" ...


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