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§ 13 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 13 Erprobungszeit



(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert

1.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und

2.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.

(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.

(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern

1.
für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und

2.
die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.

(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung.

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Zitierungen von § 13 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Artikel 2 BPolLVEV Folgeänderung
... 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" und „(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der ... „(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" und „(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" ...