Verordnung über die Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz für das Jahr 2012 (StipGHGV 2012 k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz
Artikel 2 Änderung der Stipendienprogramm-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2012 StipHV

(gesamter Text siehe Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung - StipHV)

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Artikel 2 Änderung der Stipendienprogramm-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2012 StipV § 4

§ 4 der Stipendienprogramm-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Annette Schavan



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