(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest
- 1.
- die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
- 2.
- die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig - mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang - zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach
§ 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er
- 1.
- zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und
- 2.
- über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich
- a)
- der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,
- b)
- seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie
- c)
- der Epidemiologie
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.
- 1.
- das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
- 2.
- die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
- 3.
- die durchgeführten Maßnahmen
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... 4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 ... § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 7. entgegen § 7 ... 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung ... „Tierbesitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „Tierhalter" ersetzt. ddd) Die Wörter „gemäß § 7 Abs. 1" werden durch die Wörter „, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 ... § 7 Abs. 1" werden durch die Wörter „, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut," ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626