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Abschnitt 2 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Anforderungen an die Schweinehaltung

§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung



(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,

3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.

(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.




§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung



(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(3) 1Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. 3Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. 4Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. 5Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1.
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder

2.
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.

6Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen

1.
des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder

2.
des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,

für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.




§ 5 Beförderung von Schweinen



Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.


§ 6 Betriebseigene Kontrollen



Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.




§ 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung



(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest

1.
die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und

2.
die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig - mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang - zu erfolgen.

Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.

(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er

1.
zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und

2.
über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich

a)
der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,

b)
seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie

c)
der Epidemiologie

teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.

(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,

1.
das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,

2.
die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und

3.
die durchgeführten Maßnahmen

unverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.




§ 8 Besondere Untersuchungen



(1) Bei

1.
gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall,

2.
gehäuftem Auftreten von Kümmerern,

3.
gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,

4.
Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie

5.
erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung

hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen.

(2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.




§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe



(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich

1.
Belegungsdatum,

2.
den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,

3.
Umrauschen,

4.
Aborte,

5.
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),

6.
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie

7.
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote 1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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1)
Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen

2)
Abortquote in vom Hundert =
( Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag ) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
( Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag )




§ 10 Amtliche Beaufsichtigung



Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.


§ 11 Anordnungsbefugnis



Die zuständige Behörde kann

1.
soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,

2.
das Halten von Schweinen oder das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden,

3.
das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung angezeigt worden ist,

4.
die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, oder

5.
für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.