(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
- 1.
- Belegungsdatum,
- 2.
- den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
- 3.
- Umrauschen,
- 4.
- Aborte,
- 5.
- Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
- 6.
- lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
- 7.
- aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
zu dokumentieren. §
25 Absatz 3 der
Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote 1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß §
7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. §
8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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- 1)
- Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
- 2)
- Abortquote in vom Hundert =
( Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag ) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
( Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag )
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481