§ 9 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich

1.
Belegungsdatum,

2.
den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,

3.
Umrauschen,

4.
Aborte,

5.
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),

6.
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie

7.
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote 1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

---
1)
Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen

2)
Abortquote in vom Hundert =
( Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag ) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
( Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag )


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung V. v. 29. Dezember 2014 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 1. Januar 2015

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Frühere Fassungen von § 9 SchHaltHygV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74
aktuellvor 01.05.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 SchHaltHygV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchHaltHygV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchHaltHygV Tierärztliche Bestandsbetreuung (vom 05.04.2017)
... einmal je Mastdurchgang - zu erfolgen. Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen. (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben ...
§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder 9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... durch die Wörter „von verendeten Schweinen" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 SeuchRÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Fußnote 1 zu § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1 Umrauschquote in vom Hundert ...


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