Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen
- 1.
- Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.
- 2.
- Der Stall muß durch ein Schild "Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.
- 3.
- Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht entweichen können.
- 4.
- Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.
Abschnitt II Anforderungen an den Betrieb
- 1.
- Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.
- 2.
- Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.
- 3.
- Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß befinden.
- 4.
- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
- a)
- Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
- b)
- Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.
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V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74