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§ 13a - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts



(1) 1Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. 2Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht und bereitgehalten werden.

(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich gemacht werden.

(3) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblätter. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Absatz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fassungen der Vermögensanlagen-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 13a VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 14.07.2018Artikel 6 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 22.08.2017Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
aktuellvor 22.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021)
... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, ...
§ 13 VermAnlG Vermögensanlagen-Informationsblatt (vom 16.08.2021)
... unverzüglich zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln und gemäß § 13a zu veröffentlichen und bereitzuhalten. Das Datum der letzten Aktualisierung sowie ...
§ 18 VermAnlG Untersagung des öffentlichen Angebots (vom 16.08.2021)
... vor der Billigung veröffentlicht oder 7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat, oder der ...
§ 29 VermAnlG Allgemeine Bußgeldvorschriften (vom 16.08.2021)
... der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt, 7a. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 7b. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht für die ... oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält, 7c. entgegen § 13a Absatz 2 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 6 EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... unverzüglich zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln und gemäß § 13a zu veröffentlichen und bereitzuhalten." 2. § 13a wird wie folgt ... und gemäß § 13a zu veröffentlichen und bereitzuhalten." 2. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 5 ZAGEG 2018 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts". ... aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ist gemäß § 13a auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen und muss bei den im Verkaufsprospekt ... f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines ... 8. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts  ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 5 2. EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... In § 18 Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 13" die Angabe „oder § 13a " eingefügt. 7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... die Wörter „des Anbieters" und ein Komma eingefügt. 12. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert  ... b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat, oder der ... Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7c eingefügt: „7a. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 7b. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht für die ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält, 7c. entgegen § 13a Absatz 2 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, ...