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Änderung § 17 VermAnlG vom 10.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 2 KlASG am 10. Juli 2015 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 17 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. § 10 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. 2 § 10 bleibt unberührt. |
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat. | |
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9974/al47833-0.htm