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Änderung § 17 VermAnlG vom 10.07.2015

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§ 17 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 17 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. § 10 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. 2 § 10 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.

vorherige Änderung

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)