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Änderung § 17 VermAnlG vom 31.12.2016

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§ 17 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 17 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts


(1) 1 Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. 2 § 10 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.


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