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Änderung § 17 VermAnlG vom 31.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 11 1. FiMaNoG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 17 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts | |
(1) 1 Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. 2 § 10 bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat. |
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