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Änderung § 3 Erhaltungsmischungsverordnung vom 05.10.2021

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung


(1) 1 Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung. 2 Diese ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 3 Der Antrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen.

(2) 1 Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Behörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren:

1. die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,

2. die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3 und die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in den Verkehr gebrachte Saatgutmenge,

3. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung,

4. bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die jeweilige Keimfähigkeit,

5. das Ursprungsgebiet,

6. das Quellgebiet,

7. den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und das Jahr der Entnahme,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. für eine angebaute Mischung zusätzlich den Produktionsraum und den Standort der Vermehrungsflächen der einzelnen Arten.

(Text neue Fassung)

8. für eine angebaute Mischung oder eine Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung zusätzlich den Produktionsraum und den Standort der Vermehrungsflächen der einzelnen Arten.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind.

(3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, anhand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert werden kann.

vorherige Änderung

 


(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungsmischungen oder einer Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung hat der zuständigen Behörde die Lage und die Größe der Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden.