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Artikel 6 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (19. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2021 ErhMischV § 1, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5, § 5a, § 8

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können."

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Mahdgut" das Komma und werden die Wörter „sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „Mischung" die Wörter „oder eine Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungsmischungen oder einer Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung hat der zuständigen Behörde die Lage und die Größe der Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:

„und es ist sichergestellt, dass am Entnahmeort der Erhaltungsmischung ausschließlich gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungsmischung als Erhaltungsmischung geerntet werden, erfordert dies die Zustimmung der nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella" durch die Wörter „nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa, Rumex acetosella, Rumex thyrsiflorus und Rumex sanguineus" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut in freier Natur außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhaltungsmischung nicht in der freien Natur ausgebracht werden soll."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen

(1) Saatgut von Wildformen der in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebracht werden. Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.

(2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungsmischung vorgesehenen Komponente handelt. Zudem gelten die Anforderungen für die Kennzeichnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend.

(3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend."

5.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entnahmeort" ein Komma und die Wörter „durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen" eingefügt.

6.
§ 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung oder der Komponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde oder eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 10 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 10 bis 14.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11 und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen."



 

Zitierungen von Artikel 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 19. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Artikel 1 ErhMischVuaÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... 2 der Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ...