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§ 3 - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung



(1) 1Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung. 2Diese ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 3Der Antrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen.

(2) 1Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Behörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren:

1.
die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,

2.
die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3 und die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in den Verkehr gebrachte Saatgutmenge,

3.
die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung,

4.
bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die jeweilige Keimfähigkeit,

5.
das Ursprungsgebiet,

6.
das Quellgebiet,

7.
den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und das Jahr der Entnahme,

8.
für eine angebaute Mischung oder eine Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung zusätzlich den Produktionsraum und den Standort der Vermehrungsflächen der einzelnen Arten.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind.

(3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, anhand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert werden kann.

(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungsmischungen oder einer Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung hat der zuständigen Behörde die Lage und die Größe der Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden.





 

Frühere Fassungen von § 3 Erhaltungsmischungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Erhaltungsmischungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ErhMischV Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen (vom 20.10.2023)
... dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn 1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, 2. am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindestens 40 Jahre lang ... Erhaltungsmischung mindestens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehrbringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt sich um Saatgut einer ...
§ 4a ErhMischV Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen (vom 05.10.2021)
... dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer ...
§ 8 ErhMischV Kennzeichnung (vom 05.10.2021)
...  13. die Keimfähigkeit für Bestandteile angebauter Mischungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ; erfüllen mehr als fünf der in Frage kommenden Bestandteile der angebauten Mischung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... die Wörter „sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort ... dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer ...