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Änderung § 5 Erhaltungsmischungsverordnung vom 05.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen


(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

(Text alte Fassung)

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

(Text neue Fassung)

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) 1 Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. 2 Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.



(heute geltende Fassung)