Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Erhaltungsmischungsverordnung vom 17.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Erhaltungsmischungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 3 17. SaatGRÄndV am 17. Juni 2017 und Änderungshistorie der ErhMischV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1. § 4 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

2. § 4 Nummer 4 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben, die den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sind.

Für
die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) 1 Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen
den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. 2 Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3)
Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)