Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes (Hinweisgeberschutzgesetz-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - HinSchGOWiZustV)

V. v. 09.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 111
Geltung ab 15.04.2025; FNA: 450-34-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist:

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§ 1 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Justiz übertragen, soweit die Ausführung dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. April 2025.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Volker Wissing



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