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§ 5 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)

Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.

(2) 1Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 2Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.



 
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Frühere Fassungen von § 5 SchAusrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2017 (12.07.2017)Artikel 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 02.07.2017 BGBl. I S. 2268

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SchAusrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchAusrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchAusrV Ordnungswidrigkeiten
... nicht verweigert oder nicht zurückzieht, 2. entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,  ... einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, 3. entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder 4. einer vollziehbaren Anordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Artikel 2 17. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... 96/98/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2014/90/EU" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG" durch die Wörter ...