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§ 5 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181
Geltung ab 01.07.2026; FNA: 9510-1-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.07.2026; FNA: 9510-1-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung
(1) Eine natürliche oder juristische Person darf nicht zugelassene Schiffsausrüstung, die einer Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, nur dann zu Zwecken der Werbung ausstellen, wenn sie deutlich darauf hinweist, dass die Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach § 4 nicht übereinstimmt und erst erworben werden kann, wenn die erforderliche Übereinstimmung hergestellt ist.
(2) Beim Ausstellen solcher Schiffsausrüstung hat der Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit und der Umwelt zu treffen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_SchAusrV.htm
