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§ 1 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 1 Berechtigte Personen



(1) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen,

2.
Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und

3.
unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anzuwenden.

(2) Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung militärischer Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut werden können, unterstehen den von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister der Verteidigung bestimmten und dieser oder diesem für die Wahrnehmung des Wach- oder Sicherheitsdienstes verantwortlichen Vorgesetzten; Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte können dann die Befugnisse nach diesem Gesetz ausüben.

(3) 1Wer, ohne Soldatin oder Soldat zu sein, mit militärischen Wachaufgaben der Bundeswehr beauftragt ist (zivile Wachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit sie ihm durch das Bundesministerium der Verteidigung oder durch eine von diesem bestimmte Stelle übertragen werden. 2Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse nach diesem Gesetz übertragen werden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
persönliche Zuverlässigkeit,

2.
körperliche Eignung,

3.
ausreichende Vorbildung im Wachdienst und

4.
gute Kenntnisse der Befugnisse nach diesem Gesetz.

3Sie müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet und sollen das 67. Lebensjahr nicht überschritten haben.



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Frühere Fassungen von § 1 UZwGBw

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 9 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 UZwGBw

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UZwGBw verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UZwGBw selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20a UZwGBw Datenverarbeitung und Datenübermittlung (vom 16.01.2026)
... Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 9 MADGNeuRG Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
... verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)". 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Berechtigte Personen ... sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)". 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Berechtigte Personen (1) Soldatinnen und Soldaten ... 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „ § 1 Berechtigte Personen (1) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, denen ... Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz ...