Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen

§ 1


§ 1 wird in 33 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen

1.
das ehemalige Land Preußen,

2.
das Unternehmen Reichsautobahnen,

3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen,

4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.

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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

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§ 2a


§ 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in bezug auf einen feststellbaren Vermögensgegenstand rückerstattungspflichtig, wenn er sich entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat.

(2) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne des Absatzes 1 insbesondere dann rückerstattungspflichtig, wenn er dem Verfolgten auferlegt hat, den feststellbaren Vermögensgegenstand an einen bestimmten Erwerber oder an eine Vielzahl bestimmter Erwerber zu veräußern.

(3) Die Rückerstattungspflicht eines der in § 1 genannten Rechtsträger im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen wurde, an der Veräußerung des feststellbaren Vermögensgegenstandes mitzuwirken.

(4) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht schon dann rückerstattungspflichtig, wenn der Verfolgte einen feststellbaren Vermögensgegenstand veräußert hat, um rechtswidrige Sonderabgaben bezahlen oder einen Vermögenstransfer durchführen zu können.

(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegangen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden und nachweislich in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften gelangt sind.

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§ 3


§ 3 wird in 26 Vorschriften zitiert

Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.



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