Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben
- 1.
- der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes),
- 2.
- der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und
- 3.
- der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes)
zur Ausübung übertragen.
Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben
- 1.
- nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 bis 1e, mit Ausnahme der Zurückschiebung und Abschiebungen an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung und
- 3.
- nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der jeweils geltenden Fassung
zur Ausübung übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach §
1 anfallen.
Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des §
12 des
Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§
1 und
2 feststellt, durch.