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Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)


§ 1 Meldepflichtige Betriebe



(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:

1.
Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen,

2.
Betriebe

a)
zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren,

b)
zur Herstellung von Dauerbackwaren,

3.
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,

4.
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,

5.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch,

6.
a)
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch,

b)
Schlachtbetriebe,

7.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,

8.
a)
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,

b)
Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen,

c)
Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,

9.
Betriebe zur Herstellung von Zucker,

10.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,

11.
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,

12.
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,

13.
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,

14.
Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,

15.
Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels.

Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt.

(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben.

(3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist.




§ 2 Erhebungsmerkmale



(1) Zu melden sind von allen Betrieben

1.
der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte,

2.
die Art des Betriebes,

3.
der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,

4.
die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.

(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt.




§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum



(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2017, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.