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Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
§ 1 wird in 8 Vorschriften zitiert
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 3 Anwendungsbeschränkungen
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
- 1.
- sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
- 2.
- das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
- 3.
- eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
- 1.
- Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
- 2.
- sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 3a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 3b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
(1) 1In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
- 1.
- aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
- 2.
- dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
- 3.
- dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
- 1.
- zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- 2.
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder
- 3.
- zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. 3Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024
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