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Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 1 Allgemeines



(1) 1Im Unternehmensregister werden die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen, im Internet unmittelbar zugänglich gemacht. 2Die Daten werden wie folgt gespeichert:

1.
strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),

2.
in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder

3.
bei Datenübermittlungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in dem vorgeschriebenen Datenübermittlungsformat.

3Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4Das Unternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unternehmensregister gespeichert sind.

(2) 1Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, den Registerbekanntmachungen, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs. 2Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.

(3) 1Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar. 2Zugangsstörungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit möglich rechtzeitig anzukündigen.




§ 2 Sicherheit



(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und im Falle einer Datenübermittlung an das Unternehmensregister eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) 1Fehlgeschlagene Anmeldungen sowie alle Abrufe dürfen dokumentiert werden, um missbräuchliche Zugriffe auf das Unternehmensregister erkennen und unterbinden zu können. 2Abrufe dürfen ferner dokumentiert werden, sofern dies für die Zwecke der Abrechnung von Kosten erforderlich ist. 3Die dabei erhobenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und sind für eine Verwendung für andere Zwecke zu sperren. 4Sie sind nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen, es sei denn, sie sind für die Zwecke der Kostenabrechnung noch erforderlich.

(3) Die das Unternehmensregister führende Stelle (registerführende Stelle) erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Unternehmensregister.




§ 3 Registrierung der Nutzer



(1) 1Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. 2Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:

1.
Firma oder Name des Nutzers,

2.
Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes,

3.
elektronische Postadresse,

4.
Rufnummer.

3Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden.

(2) Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindestangaben erforderlich:

1.
Firma oder Name des Unternehmens,

2.
Registergericht,

3.
Registerart,

4.
Registernummer.

(3) 1Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. 2Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. 3Die Identitätsprüfung erfolgt anhand:

1.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das

a)
für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und

b)
dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, oder

3.
einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

4Die registerführende Stelle hat im Rahmen der Registrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder der Berechtigung eines Nutzers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bestehen. 5Ist dies der Fall, kann die registerführende Stelle von dem Nutzer oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise über seine Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die Berechtigung zur Datenübermittlung verlangen.

(4) 1Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffentlichungen für sich selbst oder als Beauftragter für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Registrierung eine Kennung und ein Passwort, durch die er sich als Nutzungsberechtigter des Unternehmensregisters authentifiziert. 2Es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. 3Nutzer als Kunden von Datenverarbeitern, die über eine Großkundenschnittstelle angebunden sind, können durch den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Vergabe von Kennung und Passwort registriert werden, wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht.




§ 4 Art der Datenübermittlung



1Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.