Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)

A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058 (Nr. 54)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-221 Beamte
§ 1 Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten
§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
§ 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
§ 4 Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis

§ 1 Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird übertragen auf

1.
das Bundesverwaltungsamt, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat,

2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit dieses oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
die Service-Center der Generalzolldirektion,

2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

3.
das Bundessprachenamt,

4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

5.
das Katholische Militärbischofsamt,

6.
die Universitäten der Bundeswehr.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
das Bundesverwaltungsamt,

2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,

3.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:

1.
das Bundesverwaltungsamt,

2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,

3.
das Bundessprachenamt,

4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

5.
das Katholische Militärbischofsamt,

6.
die Universitäten der Bundeswehr,

7.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,

8.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed