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Gesetz über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanz-Gesetzes (Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz - 3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Artikel 1 Endgültige Wertansätze für Wertpapiere und Anteile sowie für Vermögensgegenstände in Berlin (West)

§ 1



(1) Die Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 des D-Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind, gelten als vorläufige Werte im Sinne des D-Markbilanzgesetzes; das gleiche gilt für Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind. Die vorläufigen Werte können durch Einsetzung endgültiger Werte berichtigt werden; sie müssen berichtigt werden, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes als endgültige Werte nicht beibehalten werden können. Auf die Berichtigung sind §§ 47, 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden; soweit nur die steuerliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Werte, mit denen eigene Aktien oder Geschäftsanteile eingesetzt worden sind.


§ 2



(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften), die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen waren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt worden sind, können endgültig höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; ein am 21. Juni 1948 bestehendes Verbot des Handels solcher Anteile ist für ihre Behandlung als zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile ohne Bedeutung. Ist der auf den 31. Dezember 1952 festgesetzte Steuerkurswert niedriger, so kann endgültig höchstens der Steuerkurswert angesetzt werden. Ist ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952 nicht festgesetzt, so gilt für die Bewertung der Anteile Satz 1.

(2) Wertpapiere, die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen waren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt worden sind, aber keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkörpern, können endgültig höchstens mit dem Wert nach dem letzten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1952 zustande gekommenen Börsenkurs angesetzt werden. Ist ein Börsenkurs in dieser Zeit nicht zustande gekommen, so gilt für die endgültige Bewertung § 3 Abs. 2.

(3) Ist der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der von der Bank deutscher Länder für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute auf den 31. Dezember 1948 veröffentlichte Wert höher als der nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Höchstwert, so kann endgültig höchstens der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder bei dessen Fehlen der von der Bank deutscher Länder veröffentlichte Wert angesetzt werden. Waren in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz Wertpapiere und Anteile nach § 39 Abs. 1, § 40 des Handelsgesetzbuchs zu bewerten, so können die nach diesen Vorschriften zulässigen Werte beibehalten werden, auch wenn sie höher als die nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach Satz 1 zulässigen Werte sind.

(4) Ist der Wert nach dem Börsenkurs am Stichtag der Jahresbilanz, in welcher der endgültige Wert angesetzt wird (Berichtigungsbilanz), niedriger als der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert, so kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens dieser Kurswert angesetzt werden. Ist ein Börsenkurs am Stichtag der Berichtigungsbilanz nicht zustande gekommen, so tritt an die Stelle dieses Börsenkurses der letzte innerhalb von drei Monaten vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz zustande gekommene Börsenkurs. Ist auch in dieser Zeit ein Börsenkurs nicht zustande gekommen, so kann der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert in der Berichtigungsbilanz angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz können in den Fällen der Sätze 1 bis 3 jedoch die nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Werte angesetzt werden.

(5) Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Summe der Beträge, die in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft als Kapital (Nennkapital, Kapitalkonten) sowie als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiesen sind, oder, wenn das Kapital nicht neu festgesetzt worden ist, das aus dieser Bilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen. Ist in der Eröffnungsbilanz auf der Passivseite eine Lastenausgleichsvermögensabgabe ausgewiesen, so ist ihr ausgewiesener Betrag der Summe hinzuzurechnen. Von dem nach den Sätzen 1 und 2 sich ergebenden Betrag sind abzusetzen:

a)
der Betrag einer in der Eröffnungsbilanz nicht ausgewiesenen Kreditgewinn- oder Hypothekengewinnabgabe,

b)
der Betrag eines in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Kapitalentwertungskontos, Kapitalverlustkontos oder Lastenausgleichsgegenpostens,

c)
der in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite für eigene Aktien oder Geschäftsanteile ausgewiesene Betrag.

Bei einem Kreditinstitut, das sich ohne Aufstellung einer Eröffnungsbilanz den Vorschriften des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) durch Ausgründung von Nachfolgeinstituten angepaßt hat, gilt als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Summe der in den Eröffnungsbilanzen seiner Nachfolgeinstitute als Kapital sowie als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiesenen Beträge. Wird eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Eröffnungsbilanz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert oder von dem zuständigen Gesellschaftsorgan aufgehoben und durch eine neue Eröffnungsbilanz ersetzt, so bleibt für die Ermittlung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft die bisherige Eröffnungsbilanz maßgebend.


§ 3



(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, können endgültig höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der auf den 31. Dezember 1948 nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes für solche Anteile festgesetzte Wert höher, so kann endgültig höchstens dieser Wert angesetzt werden.

(2) Wertpapiere, die keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkörpern und nicht unter § 2 Abs. 2 fallen, können endgültig höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich für sie nach § 14 des Bewertungsgesetzes oder, wenn die Wertpapiere Genußscheine sind, nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes auf den 31. Dezember 1948 ergibt.

(3) In der Berichtigungsbilanz kann ein nach den Absätzen 1 oder 2 zulässiger Wert nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Wert angesetzt werden.

(4) Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personengesellschaft am Stichtag der Berichtigungsbilanz beläuft. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Anteil endgültig mit dem Betrag anzusetzen, der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft ergibt.


§ 4



(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die eine Beteiligung darstellen, können endgültig höchstens mit den in den folgenden Absätzen bestimmten Werten angesetzt werden. Als Beteiligung gelten nur Anteile, deren Nennbeträge insgesamt den zehnten Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft erreichen, sowie Kuxe, deren Zahl insgesamt den zehnten Teil der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft erreicht. Ob eine Beteiligung vorliegt und welchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft sie umfaßt, bestimmt sich nach den am Stichtag der Berichtigungsbilanz noch vorhandenen Anteilen.

(2) Eine Beteiligung, die weniger als ein Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt, kann endgültig höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wert zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von fünfzehn vom Hundert dieses Wertes angesetzt werden. Der Zuschlag beträgt fünfundzwanzig vom Hundert des nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wertes, wenn die Beteiligung mindestens ein Viertel, aber weniger als drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt.

(3) Eine Beteiligung, die mindestens drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt, kann endgültig höchstens mit dem vollen Betrag angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist für die Bewertung der Anteile § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 maßgebend und ergibt sich für die Beteiligung unter Zugrundelegung dieser Wertansätze zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert dieser Wertansätze ein höherer Wert, so kann endgültig höchstens dieser höhere Wert angesetzt werden.

(4) In der Berichtigungsbilanz können die nach den Absätzen 2 oder 3 zulässigen Werte nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.


§ 5



(1) Ist in einer Eröffnungsbilanz für eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz in der Berichtigungsbilanz als endgültiger Wert beibehalten werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4 zulässigen Höchstwertes zu berichtigen.

(2) Sind Wertpapiere oder Anteile infolge einer Umwandlung oder Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen, das eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt hat, übergegangen, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft vorher berichtigt worden ist, so können die Werte, mit denen die Wertpapiere und Anteile in der Handelsbilanz des anderen Unternehmens angesetzt sind, berichtigt werden. Die Wertpapiere und Anteile können handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zulässige Wert angesetzt werden. Die steuerliche Eröffnungsbilanz des anderen Unternehmens ist auf der Aktivseite durch Einsetzung eines besonderen Postens in Höhe des Betrages zu berichtigen, um den der Wertansatz der Wertpapiere und Anteile steuerlich berichtigt worden ist; dieser besondere Posten gilt als Wirtschaftsgut im Sinne des Bewertungsgesetzes.

(3) Sind Wertpapiere und Anteile, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz vorher berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in § 7 Abs. 1 oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so können sie in der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden. Soweit die veräußerten oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 darstellten, kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig höchstens der nach § 4 Abs. 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.

(4) Ist für eine Beteiligung an einer umgewandelten Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Gesellschafters nach §§ 8, 10 Abs. 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten werden.