Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 10 Geschäftsleitung
§ 11 Sitz
§ 12 Betriebstätte

Erster Teil Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 10 Geschäftsleitung


§ 10 wird in 15 Vorschriften zitiert

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

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§ 11 Sitz


§ 11 wird in 8 Vorschriften zitiert

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

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§ 12 Betriebstätte


§ 12 wird in 19 Vorschriften zitiert

1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,

2.
Zweigniederlassungen,

3.
Geschäftsstellen,

4.
Fabrikations- oder Werkstätten,

5.
Warenlager,

6.
Ein- oder Verkaufsstellen,

7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder

b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder

c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.



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