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Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 10 Geschäftsleitung



Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.


§ 11 Sitz



Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.


§ 12 Betriebstätte



1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,

2.
Zweigniederlassungen,

3.
Geschäftsstellen,

4.
Fabrikations- oder Werkstätten,

5.
Warenlager,

6.
Ein- oder Verkaufsstellen,

7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder

b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder

c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.