Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 10 Beurkundungen im allgemeinen
§ 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 12 Entgegennahme von Erklärungen

2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

§ 10 Beurkundungen im allgemeinen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere

1.
vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden,

2.
Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.

(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.

(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:

1.
Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.

2.
Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.

3.
Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.

4.
1Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. 2In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden. 3Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.

5.
1Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. 2Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Testamente und Erbverträge sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. 2Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, § 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

(3) 1Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht abgesandt ist, oder wird eine solche Verfügung nach dem Tode des Erblassers beim Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eröffnung vornehmen. 2§ 348 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 20 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 12 Entgegennahme von Erklärungen


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Konsularbeamten sind befugt,

1.
Auflassungen entgegenzunehmen,

2.
Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,

3.
einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 17. August 2015



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