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Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 2 Kapitalanlagegesellschaft

Abschnitt 2 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1 Kapitalanforderungen

§ 10 Eigenmittel



(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Investmentgesetzes im Berichtszeitraum eingehalten wurden.

(2) Es ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach § 11 Absatz 3 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde.

(3) Im Fall des § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen Vorkehrungen zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen für Risiken aus den in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes genannten Geschäften angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Das Verhältnis zwischen den in Satz 1 bezeichneten Anrechnungsbeträgen und den anrechenbaren Eigenmitteln der Kapitalanlagegesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeitraum sind darzustellen. Liegt bei einer Kapitalanlagegesellschaft eine Mehrzahl unterschiedlicher in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes genannter Geschäftsgestaltungen vor, sind die gemäß Satz 3 darzustellenden Anrechnungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Geschäftsgestaltungen zu untergliedern.


Unterabschnitt 2 Anzeigewesen

§ 11 Anzeigewesen



Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen, insbesondere nach den §§ 12 und 19c des Investmentgesetzes, ist einzugehen. Festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.


Unterabschnitt 3 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 12 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum



(1) Die Prüfung gemäß § 19f Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes findet in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 7 des Investmentgesetzes statt, es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft erfordert ein kürzeres Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.


§ 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung



(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation der Kapitalanlagegesellschaft entspricht. Darüber hinaus hat er von der Kapitalanlagegesellschaft getroffene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist insbesondere einzugehen

1.
auf die von der Kapitalanlagegesellschaft entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

2.
darauf, ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von der Kapitalanlagegesellschaft erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der internen Revision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die Kapitalanlagegesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur internen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten von der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

(5) In Bezug auf eine Kapitalanlagegesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die Kapitalanlagegesellschaft für eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und für eine Einhaltung der Sorgfaltspflichten sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Maßnahmen getroffen hat, soweit dies jeweils nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist, zulässig ist. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschlussprüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die von der Kapitalanlagegesellschaft ergriffenen anderweitigen zusätzlichen Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(6) Bei Kapitalanlagegesellschaften ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 6 Absatz 5 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.