Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
§ 103 Gerichtliche Entscheidung

Zweiter Teil Bußgeldverfahren

Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß


§ 101 wird in 3 Vorschriften zitiert

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 102 Nachträgliches Strafverfahren


§ 102 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 103 Gerichtliche Entscheidung


§ 103 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Über Einwendungen gegen

1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,

2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed