Aus einem nach der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
(2)
1Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt §
1086 Abs. 1 entsprechend.
2Für Klagen nach §
795 Satz 1 in Verbindung mit §
767 sind §
1086 Abs. 1 und §
1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.