§ 11 - Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

1.
individuellen Preisermäßigungen oder

2.
Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

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Zitierungen von § 11 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PAngV Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
... nach Satz 2 angeboten, kann die Preisangabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Betrieben nach diesem ...
§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten
... § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 14 ...


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