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Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.03.2023; FNA: 7613-3-9 Geldwäsche
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§ 11 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme



(1) 1Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bedarf der Schriftform. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. 4Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.

(2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:

1.
der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,

2.
die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt wird,

3.
die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes und

4.
die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirtschaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjährigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen.

(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäftsunfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.


§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme



Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.


§ 13 Beschränkung der Einsichtnahme



(1) Nach Eingang des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle für die Dauer der Prüfung des Antrags vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.

(2) 1Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt. 2Wird der Antrag teilweise oder vollständig abgelehnt, bleibt die vorläufige Sperrung nach Absatz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen.

(3) 1Die teilweise oder vollständige Beschränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. 2Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. 3Sofern der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung länger als drei Jahre andauert, wird die teilweise oder vollständige Beschränkung abweichend von Satz 1 auf drei Monate befristet. 4Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, so ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.

(4) 1Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.

(5) 1Die Beschränkung der Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten entsprechend.