Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.

(2) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.

(4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. 2Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 m.W.v. 1. Juli 2025



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