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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk (Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung - RestMAProRestPrV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen"



(1) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. 2Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.

(4) 1Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situationen abgeleitet sein. 2Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen zu erarbeiten. 3Für jeden der drei Handlungsbereiche „Kulturerbe pflegen und weitergeben", „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" und „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. 4Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.


§ 12 Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen"



(1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. 2Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.

(4) 1Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet sein. 2Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen zu erarbeiten. 3Für jeden der drei Handlungsbereiche „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln", „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" und „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. 4Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.


§ 13 Prüfungsteil „Projektarbeit"



(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" besteht aus

1.
einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,

2.
der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,

3.
einer Projektdokumentation,

4.
einer Projektpräsentation und

5.
einem Fachgespräch.

(2) 1Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfängliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhaltung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und zur Restaurierung und Konservierung des materiellen Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. 2Bei der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwenden. 3Dabei können bereichsübergreifende, regionale und überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.

(3) 1Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit" hat die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2Die Projektthemen müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. 3Der Prüfungsausschuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll.

(4) 1Nach der Festlegung des Projektthemas entwickelt die zu prüfende Person eine Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. 2Sie enthält die einzelnen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. 3Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest. 4Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 5Bei Genehmigung der Projektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen fest. 6Bei Nichtgenehmigung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung zu geben.

(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Projektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auszuführen.

(6) 1Von der zu prüfenden Person ist eine Projektdokumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. 2Diese stellt die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie die Ergebnisse dar. 3Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektdokumentation fest.

(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Darstellung und Begründung der Projektierung, der ausgeführten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber dem Prüfungsausschuss.

(8) 1Das Fachgespräch schließt sich der Projektpräsentation an. 2Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Projektdokumentation und der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellungen im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategiekonform zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. 3Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen.

(9) 1Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Prüfungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. 2Die Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung der Projektierung vorzulegen. 3Die Projektpräsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Das Fachgespräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten.


§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses zueinander, so dass sich allein aus diesen Prüfungsbestandteilen die Gesamtleistung errechnet. 2Wird in Folge der Befreiung nur noch ein Prüfungsbestandteil abgelegt, entspricht die Gesamtleistung dem Ergebnis in diesem Prüfungsbestandteil.


§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben" mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" mit 50 Prozent,

3.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" mit 20 Prozent.

(3) 1Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:

1.
die Projektdokumentation mit 50 Prozent,

2.
die Projektpräsentation mit 15 Prozent,

3.
das Fachgespräch mit 35 Prozent.


§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Übergreifende Qualifikationen",

2.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Spezifische Qualifikationen",

3.
in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projektarbeit".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen", „Spezifische Qualifikationen" und „Projektarbeit" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen" und „Spezifische Qualifikationen" sowie „Projektarbeit" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" mit 25 Prozent,

3.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projektarbeit" mit 50 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


§ 17 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 18 Wiederholung der Prüfung



(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) 1Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. 2In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.