§ 12
(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
- 1.
- die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,
- 2.
- die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
- 3.
- die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
- 4.
- die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,
- 5.
- die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,
- 6.
- die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),
- 7.
- die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
- 8.
- die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß §
2 Abs. 1 zu hören.
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interne Verweise§ 10a IHKG (vom 12.08.2021) ... für die Industrie- und Handelskammern für die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 durch Satzung einrichten und unterhalten sowie 3. eine Einrichtung zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 30 MEG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Artikel 1 2. IHKGÄndG ... für die Industrie- und Handelskammern für die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 durch Satzung einrichten und unterhalten sowie 3. eine Einrichtung zur ...
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