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Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde

§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind



Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern:

1.
die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2.
die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,

3.
die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,

4.
die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,

5.
die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,

7.
die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,

8.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.


§ 14 Form des Übermittlungsersuchens



Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.


§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens



(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:

1.
der Verarbeitungszweck,

2.
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie

3.
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.

(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:

1.
von der betroffenen natürlichen Person

a)
Nachname oder Vorname und

b)
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,

oder

2.
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung

a)
Name oder Firma und

b)
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,

oder

3.
von der betroffenen Waffe

a)
Seriennummer der Waffe oder

b)
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.

(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.

(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.


§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle



(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass

1.
der im Übermittlungsersuchen angegebene Datenverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem Übermittlungsersuchen berechtigt und

2.
die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zulässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an der Identität der Daten bestehen.

(3) 1Kann die Registerbehörde die in einem Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen Daten:

1.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der betroffenen natürlichen Personen angegeben sind:

a)
die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen sowie

b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,

2.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen angegeben sind:

a)
die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen sowie

b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,

3.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind:

a)
die Grunddaten ähnlicher Waffen,

b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern sowie

c)
den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen Person, der Kaufleute, der juristischen Personen oder der Personenvereinigungen,

4.
in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:

die Seriennummer der Waffe und

a)
die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder

b)
die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern.

2In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, denen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.

(4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.


§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen



(1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermittlungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen

1.
der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

b)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2.
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung

a)
von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

b)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder

c)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,

3.
des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung

a)
von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes oder

b)
von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,

oder

4.
des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.

(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.


§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung



1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. 2Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.