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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2

§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer



(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie

1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,

5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,

6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,

9.
darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,

10.
zuverlässig ist.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn

1.
für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,

4.
sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

5.
sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

6.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

7.
sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,

8.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.




§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung



(1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:

1.
allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

2.
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

3.
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,

4.
Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.

(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.

(4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.




§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer



(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

(2) 1Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. 2Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.




§ 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse



(1) 1Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. 2Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.