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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 14 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse BGW, BG, BKW, BK und BKü



(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig Monaten, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder

2.
den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.

(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BKW und des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.


§ 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst



(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder

c)
eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können, und

2.
ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und

3.
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Wachoffizier nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten als Zweiter oder weiterer technischer Offizier in verantwortlicher Stellung nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für den technischen Schiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder

c)
den Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses und

2.
den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.




§ 16 (aufgehoben)