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Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Verkehr mit Mineralöl unter Steueraussetzung

§ 14 Verkehr im Steuergebiet



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Verfahren der aktiven Veredelung, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden, und das Ausfuhrverfahren.

(1a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1a hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. In den anderen Fällen hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für den Versand Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(3) Das Mineralöl ist nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Im Falle des Absatzes 1a ist mit der Aufnahme das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.


§ 15 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden.

(1a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, nach Absatz 1 bezogen, verbracht oder befördert, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware bezogen, verbracht oder befördert wird.

(1b) Wird Mineralöl nach Absatz 1a in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht (Absatz 1 Nr. 2), hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Mineralölart, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

(4) Das Mineralöl ist unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Mineralöl, das in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen wird, mit der Aufnahme in den Betrieb. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(6) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.


§ 16 Verbringen nach Einfuhr



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Für den Versand hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung des Mineralöls Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.


§ 17 Ausfuhr



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgeführt wird.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber des Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen. In den anderen Fällen hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen. Im Falle des Absatzes 2 ist mit der Ausfuhr das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.


§ 18 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 14 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 4 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem andern Mitgliedstaat versandt worden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl

1.
am Bestimmungsort angelangt oder

2.
untergegangen oder

3.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 4a ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1.
der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 16 Abs. 1), der das Mineralöl versandt hat,

2.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat,

b)
der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls, wenn er für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Inhabers des Steuerlagers Sicherheit geleistet hat,

c)
im Falle des Absatzes 1, wer das Mineralöl entzogen hat.

Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(4a) Wird Mineralöl während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.


§ 19 Verbringen von Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet



(1) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1.
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält oder verwendet. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von anderen Beförderungsmitteln als Wasserfahrzeugen, von Spezialcontainern, von Arbeitsmaschinen und -geräten, ausgenommen solche auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen, von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Kühl- und Klimaanlagen.

(3) Wer Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe nach Absatz 2 Satz 3.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.


§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

1.
flüssige Heizstoffe und

2.
Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.

Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der Privatperson befördert werden.

(2) Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.

(3) Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.


§ 21 Versandhandel



(1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Mineralöl nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über das gelieferte Mineralöl zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.


Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet

§ 22 Erdgasbezug, Steuerschuldner



(1) Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, daß der Bezieher

1.
das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder eines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder sein Lager bezieht.

(2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies vorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

(4) Erdgas darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter besonderer Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht werden.