Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen

§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter



(1) 1Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. 2Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. 3Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.

(2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend.


§ 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter



1Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. 2§ 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.


§ 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter



1Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. 2§ 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.