(1) 1Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. 2Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. 3Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
1Um Daten nach
§ 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats.
2§ 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.
1Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.
2§ 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.